Juristische Probleme in Webshops

Aus TBZ_-_Wiki
Wechseln zu:Navigation, Suche

Einleitung

E-Commerce gibt es schon seit Jahren und das Interesse steigt noch. Die Eröffnung eines Webshops ist nicht besonders teuer, weshalb es auch für private Personen oder kleine Unternehmen attraktiv ist. Dabei unterscheiden sich die Webshops in vielen verschiedenen Punkten. Bereits am Anfang gilt es sich zu entscheiden, zwischen einer eigenen Software, oder bereits fertiggestellte Produkte der grossen Provider. Eigene Software bietet mehr Freiheit, erschwert jedoch die Anbindung an Zahlungs- und Logistikpartner. Bei Fertigprodukten erspart sich der Betreiber die tägliche Wartung des Shops und im Idealfall besteht bereits eine Verbindung zu Zahlungsanbieter und Logistiker.

Eröffnung (Gesetz nach österreichischem Beispiel)

Bei der Eröffnung eines Webshops gilt es als Erstes festzuhalten, an wen sich das Angebot richtet. Bei Produkten, die ausschliesslich an Unternehmen (B2B) anbeboten werden, sind nur das ECG (E-Commerce Gesetz) und das allgemeine Vertragsrecht (insbesondere ABGB) zu beachten. Um sicher zu stellen, dass Konsumenten keinen Zugriff haben, empfiehlt sich eine Registrierung mit Login. Bei Produkten, die an Konsumenten (B2C) angeboten werden, gilt erhöhte Sorgfalt. Neben ECG und ABGB kommen KSchG (Kündigungsschutzgesetz) und das PrAG (Preisauszeichnungsgesetz) als wichtigste Nebengesetze hinzu.

Informationspflichten

Es gelten Informationspflichten für Webshops "B2B" (ECG). Auch wenn AGB's nicht zwingend notwendig sind, wird ihre Verwendung empfohlen. Sie gewährleisten eine einheitliche Gestaltung der Vertragsmodalitäten, eine einfachere Abwicklung der Webshop-Gestaltung und eine übersichtliche Darstellung der Vertragspunkte.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Es gibt keine gesetzliche Definition für AGB. Sowohl "Lieferbedingungen" als auch "Einkaufsbedingungen" gelten als AGB mit der gleichen rechtlichen Bedeutung. Es besteht keine Pflicht zur Verwendung von AGB's, werden sie jedoch verwendet, so sollte deutlich darauf hingewiesen werden und dem Kunden ist vor Vertragsabschluss die Möglichkeit zur Kenntnissnahme anzubieten.

AGB gelten nicht automatisch, sondern müssen grundsätzlich von den Parteien vereinbart werden. AGB können auch nicht nachträglich einseitig festgelegt werden. Speziell im Zusammenhang mit Webshops gilt es einige Besonderheiten zu beachten. Die Kunden müssen AGB einsehen und speichern können. Es gilt AGB in den Bestellvorgang zu integrieren.

Zusammenfassung

Wichtige Eigenschaften von AGB: leicht auffindbar, speicherbar, ausdruckbar, in der Vertragssprache verfügbar. AGB sollten möglichst einfach beschrieben werden, sie dürfen keine unverständlichen oder nachteiligen Klauseln enthalten.